Bowil Zytig Nr. 215 | August 2026

Bowil-Zytig Ausgabe Nr. 215 __________________________________________________________________________________ August 2026 Seite: 11 Bekämpfung: Das Schmalblättrige Greiskraut ist ziemlich herbizidresistent und mahdtolerant und somit nicht ganz einfach zu bekämpfen. Es muss vor der Blütezeit ausgerissen werden, damit es nicht versamen kann. Um die weitere Ausbreitung sicher zu verhindern, sollte das Material in einer Kehrichtverbrennungsanlage entsorgt werden. Aufgrund ihrer Giftigkeit darf die Pflanze nicht ins Heu gelangen. Zuständigkeit Bekämpfung: Zuständig für die Bekämpfung von invasiven Neophyten sind die jeweiligen Grundeigentümer. Entsorgung: Bitte keine Entsorgung im Grüngut, sondern benutzen Sie dafür gebührenfreie Kehrichtsäcke und entsorgen Sie diese kostenlos im Neophytencontainer beim Werkhof Schächli. Weitere Informationen, Merkblätter und Bekämpfungsmassnahmen finden Sie unter: www.be.ch/natur, www.neophyt.ch, www.infoflora.ch, sowie bei der Gemeinde Bowil. Lagerung und Deponierung entlang von Gewässern Das Lagern und Deponieren von Holz, Baumaterial, Fahrzeugen, Siloballen, Abfällen etc. ist im Uferbereich und der Uferbestockung (inkl. Krautsaum) nicht gestattet. Die Wasserbaukommission Bowil fordert alle Grundeigentümer auf, einen Mindestabstand von fünf Metern von Gewässern einzuhalten, damit der Zugang zu den Gewässern jederzeit gewährleistet werden kann und das Material bei allfälligen Überschwemmungen nicht mitgerissen werden. Die Gemeinde Bowil lehnt jegliche Haftung im Schadenfall ab. Leider wurde in der Vergangenheit immer wieder festgestellt, dass ausgerissenes Unkraut und Neophyten sowie Rasenschnitt in und entlang von Bowiler Gewässern entsorgt wurden. Die Verursacher werden aufgefordert, auf jegliche Entsorgung in und entlang von Gewässern zu verzichten und Abfälle fachgerecht zu entsorgen. Die Kommission dankt für die Frei- und Sauberhaltung der Gewässer. Informationen der AHV-Zweigstelle Beitragspflicht für Nichterwerbstätige und Selbständigerwerbende Nichterwerbstätige In der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV) und Erwerbsersatzordnung (EO) gelten Personen als Nichterwerbstätige, die kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, namentlich:

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc3MzQ=