Bowil Zytig Nr. 215 | August 2026

Bowil-Zytig Ausgabe Nr. 215 Seite: 12 August 2026 • vorzeitig Pensionierte, • Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten • Empfänger und Empfängerinnen von Kranken- und Unfalltaggeldern • Studierende (siehe Merkblatt 2.10 - Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO) • Weltreisende • ausgesteuerte Arbeitslose • Geschiedene • Verwitwete • Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten, die das AHV-Referenzalter noch nicht erreicht haben • Ehefrauen und Ehemänner von im Ausland erwerbstätigen Ehepartnern • Versicherte, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe beziehen. Unter gewissen Voraussetzungen gelten auch Personen als Nichterwerbstätige, die nicht voll und auf Dauer erwerbstätig sind (Teilzeitbeschäftigte). Nichterwerbstätige entrichten Beiträge an die AHV/IV/EO ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs bis zum Erreichen des Referenzalters. Wer noch nicht als Nichterwerbstätige(r) erfasst ist, hat sich bei der AHV-Zweigstelle des Wohnorts zu melden. Anmeldeformular für Nichterwerbstätige Merkblatt 2.03 - Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO Selbständigerwerbende In der AHV/IV/EO gelten Frauen und Männer als selbständigerwerbend, wenn sie • unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten, indem sie z.B. nach Aussen mit eigenem Firmennamen auftreten, und • in unabhängiger Stellung und auf ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tätig sind, indem, sie z.B. Investitionen tätigen, Personal beschäftigen, ihre Betriebsorganisation frei wählen und für mehrere Auftraggeber tätig sind. Ob eine versicherte Person im Sinn der AHV selbständigerwerbend ist, beurteilt die Ausgleichskasse im Einzelfall für jedes Entgelt separat. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass die gleiche Person für eine Tätigkeit als unselbständig-, für eine andere als selbständigerwerbend beurteilt wird. Massgebend für die Beurteilung der Ausgleichskasse sind die effektiven wirtschaftlichen Gegebenheiten, nicht die vertraglichen Verhältnisse. Selbständigerwerbende entrichten Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), an die Invalidenversicherung (IV), an die Familienausgleichskasse, der sie angeschlossen sind und an die Erwerbsersatzordnung (EO) ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs. Sie sind dagegen nicht versichert gegen Arbeitslosigkeit und Unfall. Zudem fallen sie nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge (BVG). Wer noch nicht als Selbständigerwerbende(r) erfasst ist, hat sich bei der AHV-Zweigstelle des Geschäftssitzes zu melden. Anmeldeformular für Selbständigerwerbende Merkblatt 2.02 - Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO Auskünfte www.akbern.ch oder www.ahv-iv.ch und bei den AHV-Zweigstellen.

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