Bowil Zytig Nr. 199 | August 2022

Bowil-Zytig Ausgabe Nr. 199 Seite: 10 August 2022 Wie erfolgt die Online-Anmeldung? Die Anmeldung ist einfach. Wie bisher können die Formulare direkt über den Link aufgerufen und ausgefüllt werden. Nach dem Ausfüllen können die Angaben mittels Klick auf einen Button elektronisch übermittelt werden. Sofern eine Mailadresse angegeben wurde, wird nach der Übermittlung eine Bestätigung ausgestellt. Aus rechtlichen Gründen benötigen wir bei bestimmten Formularen nach wie vor eine Unterschrift. Dazu muss die Unterschrift auf dem vorgesehenen Beiblatt per Post nachgereicht werden. Ist eine Anmeldung per Post noch möglich? Sowohl das Ausfüllen von Hand und auch das Einsenden per Post ist weiterhin möglich. Was ist mit den übrigen Formularen? Weitere Formulare im Bereich AHV und Überbrückungsleistungen werden im 2. Halbjahr 2022 zur Verfügung stehen. Anmeldungen für Ergänzungsleistungen, Erwerbsausfallentschädigungen für Dienstleistende und weitere AKB-Formulare können noch nicht online eingereicht werden.  AHV/IV: Bei Scheidung Einkommensteilung verlangen! Grundsätzliches Bei der Berechnung der AHV/IV-Renten für verheiratete, verwitwete und geschiedene Personen werden die Einkommen, die von der Ehefrau und vom Ehemann während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt wurden, zusammengezählt und je hälftig auf die beiden Ehepartner aufgeteilt. Für die Einkommensteilung (Splitting) fallen nur die Kalenderjahre in Betracht, während welchen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV/IV versichert gewesen sind. Einkommen, welche die Ehegatten im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe erzielt haben, werden nicht geteilt. Ein Splitting wird somit erst durchgeführt, wenn die Ehe mindestens ein ganzes Kalenderjahr gedauert hat. Die Regeln über das Splitting bei Auflösung einer Ehe durch Tod oder Scheidung sind vollumfänglich auf eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare anwendbar. Wann wird die Einkommensteilung durchgeführt? Eine Einkommensteilung erfolgt bei Ehepaaren, wenn: - die Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung aufgelöst wird, auf Antrag der Ex-Ehepartner, - beide Ehegatten Anspruch auf eine Alters- oder eine Invalidenrente haben, von Amtes wegen, - ein Ehegatte stirbt und der andere einen Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente hat, ebenfalls von Amtes wegen. Das Splitting erfolgt bei eingetragenen Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare, wenn: - eine eingetragene Partnerschaft durch Gerichtsbeschluss aufgelöst wird, auf Antrag der Ex-Partner, - beide Partner Anspruch auf eine Alters- oder eine Invalidenrente haben, von Amtes wegen, - ein Partner stirbt und der andere einen Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente hat, ebenfalls von Amtes wegen. Einkommensteilung bei Scheidung Bei Scheidung können die Ex-Ehegatten die Einkommensteilung bei einer Ausgleichskasse verlangen, bei der einer von ihnen Beiträge bezahlt hat. Mit dem InfoRegister (https://inforegister.zas.admin.ch) können sich die Versicherten diejenigen AHV-Kassen anzeigen lassen, bei denen für sie ein IK geführt wird. Der Antrag auf Splitting ist mit amtlichem Formular von beiden ehemaligen Ehegatten gemeinsam oder durch jeden für sich einzureichen. Die Antragsformulare können bei jeder Ausgleichskasse in der Schweiz bezogen werden. Im Internet sind sie unter www.ahv-iv.info, Rubriken „Formulare“ „Allgemeine Verwaltungsformulare“ zu finden. Dem Antrag ist ein amtlicher Ausweis (Familienbüchlein usw.) sowie das Scheidungsurteil mit Rechtskraftbescheinigung des Gerichts beizulegen.

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