Bowil Zytig Nr. 199 | August 2022

Bowil-Zytig Ausgabe Nr. 199 ___________________________________________________________________________________ August 2022 Seite: 11 Die dargelegten Grundsätze über die Formalitäten des Splittings bei Scheidung gelten sinngemäss für Personen, deren registrierte Partnerschaft durch Gerichtsbeschluss aufgelöst wurde. Als Beweisakt dient das Auflösungsurteil. Empfehlung Unterlassen beide geschiedenen Ehegatten die Einleitung des Verfahrens, so muss die Ausgleichskasse die Einkommensteilung spätestens im Zeitpunkt der Rentenberechnung von Amtes wegen vornehmen. Bei Personen, die mehrfach verheiratet waren oder bei denen zwischen Scheidung und Beginn des Rentenanspruchs eine lange Zeitspanne liegt, ergeben sich oft Probleme, die für die Rentenberechnung unabdingbaren genauen Daten beizubringen. Wir empfehlen deshalb geschiedenen Ehegatten, das Gesuch möglichst unmittelbar nach der Scheidung gemeinsam einzureichen. Nur so können wir das Verfahren rasch und zuverlässig durchführen und später Verzögerungen bei der Rentenfestsetzung und -auszahlung vermeiden. Auskünfte www.akbern.ch oder www.ahv-iv.info oder bei den AHV-Zweigstellen  Familienzulagen im Kanton Bern Familienzulagen im Gewerbe 49 Familienausgleichskassen richten im Kanton Bern Familienzulagen an Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende aus. Für Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmende ohne AHV-beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANOBAG) ist ausschliesslich die Familienausgleichskasse des Kantons Bern zuständig. Diese Familienausgleichskassen müssen folgende Mindestleistungen erbringen (vorbehältlich der Sondervorschriften bei Teilzeitarbeit und bei Nichterwerbstätigen):  CHF 230 Kinderzulage pro Monat für jedes Kind vom Geburtsmonat an bis zum Monat, in welchem das 16. Altersjahr vollendet wird.  CHF 290 Ausbildungszulage pro Monat für jedes Kind nach dem 16. Altersjahr (bzw. nach dem 15. Altersjahr, wenn bereits eine nachobligatorische Ausbildung besucht wird) bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Monat, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird. Familienzulagen in der Landwirtschaft Die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) richtet im Auftrag des Bundes folgende Familienzulagen an selbständigerwerbende Landwirte, deren mitarbeitenden Familienmitglieder sowie an landwirtschaftliche Arbeitnehmende aus:  Im Talgebiet: CHF 200 pro Monat für Kinder bis 16 Jahre CHF 250 pro Monat für Kinder ab 16 Jahre  Im Berggebiet: CHF 220 pro Monat für Kinder bis 16 Jahre CHF 270 pro Monat für Kinder ab 16 Jahre www.akbern.ch Auf der Internetseite www.akbern.ch der Ausgleichskasse des Kantons Bern finden Sie in der Rubrik „Familienzulagen“ alle übrigen notwendigen Informationen zur Familienzulagenordnung im Kanton Bern, wie beispielsweise:  Für welche Kinder besteht ein Anspruch auf Familienzulagen?  Welche Personen haben Anspruch auf Familienzulagen?  Welcher Elternteil kann den Antrag stellen?  Was heisst „Differenzzahlung?“  Anmeldung des Anspruchs auf Familienzulagen im Gewerbe und in der Landwirtschaft  Was ist unter „Ausbildung“ zu verstehen?

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