Bowil Zytig Nr. 204 | November 2023

Bowil-Zytig Ausgabe Nr. 204 Seite: 20 November 2023 Zuständigkeit Bekämpfung: Zuständig für die Bekämpfung von invasiven Neophyten sind die jeweiligen Grundeigentümer. Zum eigenen Wohl und zum Schutz der umliegenden Flächen lohnt es sich, unbekannte Pflanzen auf seinem eigenen Grundstück kritisch zu betrachten und falls nötig auszureissen. Weitere Informationen, Merkblätter und Bekämpfungsmassnahmen finden Sie unter: www.be.ch/neobiota, www.neophyt.ch, www.infoflora.ch sowie bei der Gemeindeverwaltung Bowil. Informationen der AHV-Zweigstelle ➢ Familienzulagen im Kanton Bern Familienzulagen im Gewerbe 49 Familienausgleichskassen richten im Kanton Bern Familienzulagen an Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende aus. Für Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmende ohne AHV-beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANOBAG) ist ausschliesslich die Familienausgleichskasse des Kantons Bern zuständig. Diese Familienausgleichskassen müssen folgende Mindestleistungen erbringen (vorbehältlich der Sondervorschriften bei Teilzeitarbeit und bei Nichterwerbstätigen): • CHF 230 Kinderzulage pro Monat für jedes Kind vom Geburtsmonat an bis zum Monat, in welchem das 16. Altersjahr vollendet wird. • CHF 290 Ausbildungszulage pro Monat für jedes Kind nach dem 16. Altersjahr (bzw. nach dem 15. Altersjahr, wenn bereits eine nachobligatorische Ausbildung besucht wird) bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Monat, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird. Familienzulagen in der Landwirtschaft Die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) richtet im Auftrag des Bundes folgende Familienzulagen an selbständigerwerbende Landwirte, deren mitarbeitenden Familienmitglieder sowie an landwirtschaftliche Arbeitnehmende aus: • Im Talgebiet: CHF 200 pro Monat für Kinder bis 16 Jahre CHF 250 pro Monat für Kinder ab 16 Jahre • Im Berggebiet: CHF 220 pro Monat für Kinder bis 16 Jahre CHF 270 pro Monat für Kinder ab 16 Jahre www.akbern.ch Auf der Internetseite www.akbern.ch der Ausgleichskasse des Kantons Bern finden Sie in der Rubrik „Familienzulagen“ alle übrigen notwendigen Informationen zur Familienzulagenordnung im Kanton Bern, wie beispielsweise: • Für welche Kinder besteht ein Anspruch auf Familienzulagen? • Welche Personen haben Anspruch auf Familienzulagen? • Welcher Elternteil kann den Antrag stellen? • Was heisst „Differenzzahlung?“ • Anmeldung des Anspruchs auf Familienzulagen im Gewerbe und in der Landwirtschaft • Was ist unter „Ausbildung“ zu verstehen? • Besondere Bestimmungen für Nichterwerbstätige und ANOBAG (Arbeitnehmende ohne AHV-beitragspflichtigen Arbeitgeber) • Familienzulagen bei Teilzeitarbeit • Zahlung von Familienzulagen ins Ausland • Meldepflichten, Nachforderungen, Rückerstattung, Verjährung usw.

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