Bowil Zytig Nr. 201 | Februar 2023

Bowil-Zytig Ausgabe Nr. 201 Seite: 14 Februar 2023  Betreuungsgutschriften der AHV/IV jetzt geltend machen! Betreuungsgutschriften können die Höhe Ihrer künftigen Rente verbessern Betreuungsgutschriften werden nicht ausbezahlt, sondern den anspruchsberechtigten versicherten Personen bei der Berechnung ihrer Rente angerechnet. Anspruchsbegründung (1): Pflege und Betreuung von Angehörigen mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Anspruch auf die Anrechnung einer Betreuungsgutschrift haben versicherte Personen, die leicht erreichbare Verwandte in auf- und absteigender Linie oder Geschwister mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV und IV, der Unfall- oder Militärversicherung dauernd betreuen. Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder sind Verwandten gleichgestellt (nicht aber Tanten, Onkel, Nichten, Neffen, Cousins/Cousinen oder Pflegekinder). Als hilflos gelten auch Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren, für die Pflegebeiträge der Invalidenversicherung bezogen werden. Seit dem 1. Januar 2021 haben auch Lebenspartnerinnen und Lebenspartner Anspruch auf Betreuungsgutschriften für die Betreuung ihres hilflosen Partners, sofern das Paar seit mindestens fünf Jahren im gleichen Haushalt lebt. Ausserdem genügt bereits eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (bisher mittel) um Anspruch zu begründen. Der Anspruch auf Betreuungsgutschriften für diesen erweiterten Kreis der Anspruchsberechtigten kann erstmals ab dem Jahr 2022 rückwirkend für das Jahr 2021 geltend gemacht werden. Anspruchsbegründung (2): Die pflegebedürftige Person muss von der betreuenden Person leicht erreicht werden können. Dies trifft etwa dann zu, wenn die betreuende Person nicht mehr als 30 km entfernt vom Wohnort der pflegebedürftigen Person wohnt oder nicht länger als eine Stunde benötigt, um bei der pflegebedürftigen Person zu sein. Die Wohnsituation, wonach die pflegebedürftige Person leicht zu erreichen ist, muss überwiegend vorliegen, das heisst, sie muss während mindestens 180 Tagen im Kalenderjahr gegeben sein. Der Anspruch ist jährlich geltend zu machen Eine Betreuungsgutschrift kann bis zum Erreichen des AHV-Alters der betreuenden Person jeweils am Ende eines Kalenderjahrs bei der AHV-Zweigstelle der Wohnsitzgemeinde mit amtlichem Formular geltend gemacht werden. Dieses ist sowohl von der/den betreuenden Person/en als auch von der betreuten Person zu unterzeichnen. Dem Antragsformular sind alle sachdienlichen Unterlagen, wie Kopie des Familienbüchleins oder der Niederlassungsbewilligung, beizufügen. Bei mehreren betreuenden Personen wird die Gutschrift zu gleichen Teilen aufgeteilt. Bei verheirateten Versicherten wird die Betreuungsgutschrift während der Ehejahre immer je hälftig geteilt. Werden Betreuungsgutschriften nicht innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht, so ist der Anspruch verwirkt; er wird für die Rentenberechnung nicht mehr berücksichtigt. Anspruchskonkurrenz zwischen Betreuungs- und Erziehungsgutschriften Es kann nicht gleichzeitig Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift und eine Betreuungsgutschrift geltend gemacht werden. Für betreuende Personen mit Kindern unter 16 Jahren geht der Anspruch auf Erziehungsgutschriften vor; Betreuungsgutschriften können somit keine mehr angerechnet werden. Auskünfte www.akbern.ch oder www.ahv-iv.info (Rubrik Merkblätter) oder bei den AHV-Zweigstellen, die Formulare und Merkblätter abgeben, aus denen unter anderem auch die Zuschlagsätze bei Rentenaufschub bzw. die Kürzungssätze bei Rentenvorbezug ersichtlich sind.

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