Bowil Zytig Nr. 205 | Februar 2024

Bowil-Zytig Ausgabe Nr. 205 Seite: 12 Februar 2024 Bitte beachten Sie, dass • Kleinsperrgut, welches nicht in den Containern deponiert werden kann, nach Möglichkeit erst am Tag vor der Abfuhr bei den Standplätzen abzulagern ist. • Fensterglas, Trinkgläser, Geschirr und Porzellan in den ordentlichen Hauskehricht gehört und nicht in der Glassammlung entsorgt werden darf. • Papier und Karton ist gefaltet und gebündelt platzsparend in die gekennzeichneten Container zu entsorgen. Fremdmaterialien haben hier nichts zu suchen und sind den entsprechenden Separatsammlungen zuzuführen. Separatsammlungen Nebst den verschiedenen Standorten für den Hauskehricht betreibt die Gemeinde Bowil an der Gewerbestrasse (hinter dem Feuerwehrmagazin) eine zentrale Sammelstelle für Glas, Öl, PET, Blech/Alu, Alukapseln (Nespresso), Kleider und Schuhe sowie neu auch für Kunststoffe. Informationen der AHV-Zweigstelle ➢ AHV21 – was ändert ab 01.01.2024? An der Volksabstimmung vom 25. September 2022 wurde die Stabilisierung der AHV (AHV21) angenommen. Die Änderungen werden ab dem Jahr 2024 schrittweise umgesetzt. Mit der Reform wird das Rentenalter (neu: Referenzalter) der Frauen von 64 auf 65 Jahre erhöht. Die Rente kann ab dem Jahr 2024 neu flexibel und monatsweise, zwischen 63 (für Frauen der Übergangsgeneration bereits ab 62) und 70 Jahren, bezogen werden. Durch die Weiterarbeit nach dem 65. Altersjahr kann die Rente verbessert oder Beitragslücken geschlossen werden. Was bedeutet dies konkret für die Frauen? Ab dem 1. Januar 2025 wird das Referenzalter der Frauen schrittweise von 64 auf 65 Jahre erhöht. Dies bedeutet, dass das Referenzalter um 3 Monate pro Jahr erhöht wird. Dabei ist der Jahrgang der Frauen massgebend. So sind Frauen des Jahrgangs 1961 drei Monate, Frauen des Jahrgangs 1962 sechs Monate, Frauen des Jahrgangs 1963 neun Monate länger beitragspflichtig und ab dem Jahrgang 1964 erreichen Frauen mit 65 Jahren das Referenzalter. Auf der Homepage der Ausgleichskasse des Kantons Bern (www.akbern.ch / Rubrik AHV21 / Rentenaltererhöhung Frauen) finden Sie ein Tool, welches Ihnen Ihr Referenzalter berechnet: Rentenaltererhöhung Frauen (akbern.ch). Als Ausgleich zur Erhöhung des Referenzalters, erhalten Frauen der Jahrgänge 1961 - 1969 (Übergangsgeneration) einen lebenslänglichen Rentenzuschlag zur Rente von maximal CHF 160.00 pro Monat, wenn die Rente nicht vorbezogen wird. Die Höhe des Zuschlags hängt vom Jahrgang und dem durchschnittlichen Jahreseinkommen ab. Frauen der Übergangsgeneration haben weiterhin die Möglichkeit, ihre Rente mit 62 Jahren vorzubeziehen. Rentenvorbezüge bis Dezember 2024 werden mit den heute geltenden Kürzungssätzen (6.8% für 1 Jahr, 13.6% für zwei Jahre) berechnet. Ab dem Jahr 2025 gelten für die Übergangsgeneration reduzierte Kürzungssätze, welche nach Alter und durchschnittlichem Jahreseinkommen abgestuft sind. Die vorbezogenen Altersrenten der Frauen des Jahrgangs 1961 oder 1962, werden ab 2025 neuberechnet. Auf der Homepage der Ausgleichskasse des Kantons Bern (www.akbern.ch) finden Sie dazu Tools, welche Ihnen bei der Berechnung des Zuschlags und der Kürzungssätze helfen: Rentenaltererhöhung Frauen (akbern.ch). Wie flexibel kann die Altersrente bezogen werden? Die Reform der AHV ermöglicht es Frauen und Männern, ab 1. Januar 2024 ihre Rente flexibler zu beziehen. So ist ein Rentenbezug zwischen 63 (für die Übergangsgeneration bereits ab 62) und 70 Jahren monatlich möglich. Dabei ist ein Bezugsanteil zwischen 20% - 80% oder 100% möglich. Vor dem 65. Altersjahr bezogene Renten (Vorbezug) werden lebenslänglich gekürzt. Nach dem 65. Altersjahr bezogene Renten (Aufschub) erhalten einen Zuschlag.

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