Bowil Zytig Nr. 203 | August 2023

Bowil-Zytig Ausgabe Nr. 203 Seite: 12 August 2023 Lagerung und Deponierung entlang von Gewässern Das Lagern und Deponieren von Holz, Baumaterial, Fahrzeugen, Siloballen, Abfällen etc. ist im Uferbereich und der Uferbestockung (inkl. Krautsaum) nicht gestattet. Die Wasserbaukommission Bowil fordert alle Grundeigentümer auf, einen Mindestabstand von fünf Meter von Gewässern einzuhalten, damit der Zugang zu den Gewässern jederzeit gewährleistet werden kann und diese bei allfälligen Überschwemmungen nicht mitgerissen werden. Die Gemeinde Bowil lehnt jegliche Haftung im Schadenfall ab. Leider wurde in letzter Zeit ebenfalls vermehrt festgestellt, dass ausgerissenes Unkraut (wie Blacken auf dem Bild rechts) und Neophyten sowie Rasenschnitt im und entlang von Bowiler Gewässern entsorgt wurde. Die Verursacher werden aufgefordert, auf jegliche Entsorgung im und entlang von Gewässern zu verzichten und Abfälle fachgerecht zu entsorgen. Die Kommission dankt für die Frei- und Sauberhaltung der Gewässer. Informationen der AHV-Zweigstelle  Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Ergänzungsleistungen zur AHV/IV helfen, die minimalen Lebenskosten zu decken. Zusätzlich können Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden. Im Kanton Bern werden Ergänzungsleistungen durch die Ausgleichskasse des Kantons Bern ausgerichtet. Wer kann Ergänzungsleistungen beziehen? Einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) hat, wer  eine Rente der AHV, eine Rente der IV, eine Hilflosenentschädigung der IV oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV erhält,  in der Schweiz Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt hat,  Bürgerin oder Bürger der Schweiz oder eines EU/EFTA-Mitgliedstaates ist, oder als Ausländerin oder Ausländer seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebt. Für Flüchtlinge oder Staatenlose beträgt diese Frist fünf Jahre,  über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle von CHF 100'000 bei alleinstehenden Personen, CHF 200'000 bei Ehepaaren und CHF 50'000 bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, verfügt. Wo können Ergänzungsleistungen beantragt werden? Wer Ergänzungsleistungen beantragen will, muss bei der AHV-Zweigstelle seiner Wohngemeinde ein Anmeldeformular einreichen.

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