Bowil Zytig Nr. 213 | Februar 2026

Bowil-Zytig Ausgabe Nr. 213 ___________________________________________________________________________________ Februar 2026 Seite: 5 Baubewilligungsfreie Solaranlagen an Fassaden Mit der per 01.01.2026 in Kraft getretenen revidierten Raumplanungsgesetzgebung können Solaranlagen auch an Fassaden bewilligungsfrei sein. Es gilt, wie für Dachanlagen, das Meldeverfahren über die Plattform eBau. Bei Fassadensolaranlagen an Baudenkmälern mit dem Status K-Objekte (schützenswerte Bauten sowie erhaltenswerte Bauten in Baugruppen) gelten erhöhte Gestaltungsanforderungen. Für sie ist immer eine Baubewilligung erforderlich. Fassadensolaranlagen können an den Aussenwänden von Gebäuden vorgehängt (abgesetztes Fassadensystem) oder in die Gebäudehülle integriert werden. Sie gelten gemäss Art. 32a bis Raumplanungsverordnung, als genügend angepasst, wenn sie in einer zusammenhängenden kompakten rechteckigen Fläche angeordnet sind und sich in Arbeits- oder Bauzonen befinden (Aufzählung nicht abschliessend). Sie dürfen vorhandene Gliederungs- oder Schmuckelemente nicht überdecken (bspw. Riegbau), nicht über die Fassadenkanten hinausragen, einen maximalen Abstand von 20 cm zur Fassade haben und parallel zu dieser angeordnet sein, eine einheitliche Farbgebung und Materialisierung aufweisen sowie nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt sein. Die Richtlinien des Regierungsrates über baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien werden mit einem entsprechenden Merkblatt ergänzt. Weitere Informationen über Energievorschriften beim Bauen finden Sie unter folgendem Link: https://www.weu.be.ch/de/start/themen/energie/energievorschriften-bauen.html Informationen der Verwaltung und der Kommissionen Anleitung briefliche Stimm- und Wahlabgabe 1. Spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstermin wird Ihnen das Abstimmungsmaterial nach Hause geschickt. Zum Öffnen des Abstimmungs- und Wahlcouverts auf der Rückseite die Aufreisslasche von rechts nach links behutsam aufreissen. Stimmrechtsausweis und sämtliches Abstimmungs- und Wahlmaterial herausnehmen (es liegt ebenfalls ein kleines Stimmcouvert bei). Überprüfen Sie, ob Sie das gesamte Abstimmungsmaterial erhalten haben. Der Umschlag wird als Antwortcouvert für die briefliche Stimmabgabe wiederverwendet. 2. Wenn Sie brieflich abstimmen, ist es zwingend nötig, dass Sie Ihren Stimmrechtsausweis (auch Stimmausweis genannt) auf der Rückseite unterschreiben (ohne Unterschrift ist die briefliche Stimmabgabe ungültig). 3. Füllen Sie die Abstimmungs- und Wahlzettel von Hand aus (verwenden Sie immer einen Kugelschreiber schwarz oder blau und nie einen Bleistift, um Ihre Antwort einzufüllen) und stecken Sie diese ungefaltet ins separate kleine Stimmcouvert. Anschliessend das Stimmcouvert zukleben. 4. Legen Sie das Stimmcouvert zusammen mit dem unterschriebenen Stimmrechtsausweis ins Antwortcouvert.

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