Bowil Zytig Nr. 213 | Februar 2026

Bowil-Zytig Ausgabe Nr. 213 ___________________________________________________________________________________ Februar 2026 Seite: 13 Es kann ein Anteil oder die gesamte Rente aufgeschoben werden. Wird ein Teil der Rente aufgeschoben, kann der Anteil des Aufschubs einmalig reduziert werden. Ab dem 70. Altersjahr muss die gesamte Altersrente bezogen werden. Wie hoch ist der Erhöhungsbetrag bei einem Aufschub? Bei einem Aufschub der Rente wird wie bisher ein Erhöhungsbetrag bezahlt. Frauen der Übergangsgeneration erhalten zusätzlich den Rentenzuschlag ausbezahlt. Bei einem Teilaufschub wird dieser Rentenzuschlag allerdings erst ausbezahlt, wenn die gesamte Altersrente abgerufen wird. Die Höhe des Erhöhungsbetrags hängt von der Dauer des Aufschubs ab. Die Kürzungssätze finden Sie hier. Was sind die Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen? Beim Teilbezug der AHV-Altersrente wird in der Berechnung der Ergänzungsleistungen zusätzlich zur effektiven Rente die Differenz zur ganzen zustehenden Rente angerechnet. Die Aufrechnung dieser Differenz hat eine Kürzung der Ergänzungsleistungen zur Folge. Dasselbe gilt beim Teilaufschub einer AHVAltersrente. Was sind die Auswirkungen auf die anderen Sozialversicherungen? Die Reform der AHV wirkt sich auch auf andere Sozialversicherungen aus. Das Referenzalter der Frauen wird so auch in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG/2. Säule) erhöht und ein Altersrücktritt zwischen 63 (62) und 70 Jahren wird angeboten (Vorbezug und Aufschub analog AHV). Es sind ebenfalls Teilpensionierungen möglich. Wir verweisen Sie dazu auf die Webseite des Bundesamts für Sozialversicherung oder an Ihre zuständige Pensionskasse. Beziehen Sie Arbeitslosentaggelder oder Leistungen der IV, führt die Erhöhung des Referenzalters dazu, dass Sie diese Leistungen entsprechend länger beziehen können. Bekämpfung von Problempflanzen – invasive Neophyten Kanadische Goldrute und Spätblühende Goldrute Beschreibung: Vom Frühling an entwickeln sich die 0.5 bis maximal 2.5 m hoch werdenden Goldruten aus ihren ausdauernden, unterirdischen Ausläufern. Pro Quadratmeter können so über 300 Pflanzen sprossen. Sie stammen aus den USA und dem südlichen Kanada. Als Zierpflanzen und Bienenweide wurden sie häufig angepflanzt. Die Goldrute ist die häufigste invasive Pflanze der Schweiz und kann wohl nicht mehr vollständig aus unserer Natur entfernt werden. Die Verbreitung erfolgt durch flugfähige Samen, die mit bis zu 12‘000 Stück pro Spross überreichlich ausgebildet werden. Durch die grosse Anzahl von Wurzelsprossen erfolgt auch eine unterirdische nicht zu vernachlässigende Ausbreitung der Bestände. Einzelne, kleine Wurzelbruchstücke können sich zu ganzen Pflanzen regenerieren. So können insbesondere Gartenabfälle auf wilden Deponien den Pflanzen zur weiteren Ausbreitung verhelfen. Gefahren: In schützenswerten Pflanzenbeständen wird durch das Eindringen von Goldruten die natürliche Artenzusammensetzung gestört. So werden namentlich Licht liebende Pflanzenarten durch die dichten Goldrutenbestände verdrängt. Bekämpfung: Bei der Bekämpfung muss man sich auf schützenswerte Gebiete beschränken. Durch mindestens zweimaliges, tiefes Mähen im Mai und im August vor der Blüte können die Bestände langfristig kontrolliert werden. Dadurch werden die Pflanzen geschwächt und es wird das Versamen verhindert. Kleinere Bestände können bei feuchtem Boden auch ausgerissen werden. So besteht weniger die Gefahr, dass die Pflanzen nur abgerissen werden und es wird sogar ein Teil der Wurzeln aus dem Boden herausgezogen. Die Wurzeln müssen in die Kehrichtverbrennung gegeben werden. Zuständigkeit Bekämpfung: Zuständig für die Bekämpfung von invasiven Neophyten sind die jeweiligen Grundeigentümer.

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