Bowil-Zytig Ausgabe Nr. 211 Seite: 8 August 2025 physikalisch-chemische Qualität kontrolliert. Die Probe war im Hinblick auf die untersuchten Kriterien einwandfrei und gab zu keinen Beanstandungen Anlass. Auf www.waki.ch finden Sie weitere Informationen bezüglich der Wasserqualität im Kiesental. Rücknahme von Kunststoffsammelsäcken Zur Vereinfachung bei der Kunststoffsammlung haben sich die Branchenorganisation RecyPac und der Verband Schweizer Plastic Recycler VSPR entschieden, dass ab 01.07.2025 die Sammelsäcke der VSPR-zertifizierten Anbieter bei allen Sammelstellen kostenlos abgegeben werden können. Unabhängig, von welchem der sieben Anbieter die Säcke bezogen wurden, können diese im Kunststoffcontainer deponiert werden. Die Vereinfachung des Systems soll die Sammelbereitschaft in der Bevölkerung weiter fördern. Weitere Informationen dazu finden Sie auch unter www.sammelsack.ch. Papier- und Kartonsammlung Besten Dank den Anliefernden, die ihr Papier und das Karton ordentlich gebündelt oder in gefüllten Gebinden bei den Sammelstellen in die bereitstehenden Container entsorgen. Weniger Freude bereiten diejenigen Entsorgerinnen und Entsorger, die sich nicht an die Spielregeln halten. Ganze Kartonkisten ohne Inhalt oder mit fremdartigen Materialien gefüllt sind zu unterlassen. Insbesondere fällt auf, dass in den Sommerzeiten die Essenslieferdienste Hochkonjunktur haben. Pizzakartons gehören in den Hauskehricht und nicht in die Kartonsammlung. Essensreste darin locken Wildtiere an und die entstehenden Gerüche sind für die Entsorgerteams keine Wohltat. Zudem steigt dadurch der Zeitaufwand und verbunden damit auch der finanzielle Aufwand zu Lasten der Allgemeinheit! Danke für die Einhaltung der doch recht einfachen Vorgaben im Entsorgungswesen. Anpflanzen und Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken, Sträuchern und landwirtschaftlichen Kulturen entlang von öffentlichen Strassen; Einfriedungen Die Strassenanstösser werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Hinweise auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten: 1. Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus ver deckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11), Art. 80 Abs. 3 und Art. 83 und die Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1), Art. 56 und 57, unter anderem vor: • Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen müssen mindestens eine Höhe von 2.50 m freigehalten werden. Bei Radwegen ist ausserdem ein seitlicher Abstand von 50 cm freizuhalten. • Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
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