Bowil Zytig Nr. 210 | Mai 2025

Bowil-Zytig Ausgabe Nr. 210 Seite: 18 Mai 2025 Weitere Informationen, Merkblätter und Bekämpfungsmassnahmen finden Sie unter: www.be.ch/neobiota, www.neophyt.ch, www.infoflora.ch, sowie bei der Gemeindeverwaltung Bowil. Informationen der AHV-Zweigstelle ➢ Familienzulangen im Kanton Bern Familienzulagen im Gewerbe 49 Familienausgleichskassen (Stand 1.1.2025) richten im Kanton Bern Familienzulagen an Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende aus. Für Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmende ohne AHV-beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANOBAG) ist ausschliesslich die Familienausgleichskasse des Kantons Bern zuständig. Diese Familienausgleichskassen müssen folgende Mindestleistungen erbringen: • 250 Franken Kinderzulage pro Monat für jedes Kind vom Geburtsmonat an bis zum Monat, in welchem das 16. Altersjahr vollendet wird. • 310 Franken Ausbildungszulage pro Monat für jedes Kind nach dem 16. Altersjahr (bzw. nach dem 15. Altersjahr, wenn bereits eine nachobligatorische Ausbildung besucht wird) bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Monat, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird. Familienzulagen in der Landwirtschaft Die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) richtet im Auftrag des Bundes folgende Familienzulagen an selbständigerwerbende Landwirte, deren mitarbeitenden Familienmitglieder sowie an landwirtschaftliche Arbeitnehmende aus: • Im Talgebiet: 215 Franken pro Monat für Kinder bis 16 Jahre 268 Franken pro Monat für Kinder ab 16 Jahre • Im Berggebiet: 235 Franken pro Monat für Kinder bis 16 Jahre 288 Franken pro Monat für Kinder ab 16 Jahre Auf der Internetseite www.akbern.ch finden Sie in der Rubrik „Familienzulagen“ alle notwendigen Informationen zur Familienzulagenordnung im Kanton Bern, wie beispielsweise: • Für welche Kinder besteht ein Anspruch auf Familienzulagen? • Welche Personen haben Anspruch auf Familienzulagen? • Welcher Elternteil kann den Antrag stellen? • Was heisst „Differenzzahlung?“ • Anmeldung des Anspruchs auf Familienzulagen im Gewerbe und in der Landwirtschaft • Was ist unter „Ausbildung“ zu verstehen? • Besondere Bestimmungen für Nichterwerbstätige und ANOBAG (Arbeitnehmende ohne AHV-beitragspflichtigen Arbeitgeber) • Familienzulagen bei Teilzeitarbeit • Zahlung von Familienzulagen ins Ausland • Meldepflichten, Nachforderungen, Rückerstattung, Verjährung usw. Hinweis Arbeitnehmende erkundigen sich bei ihrem Arbeitgeber, bei welcher Familienausgleichskasse ihr Betrieb angeschlossen ist.

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