Bowil Zytig Nr. 210 | Mai 2025

Bowil-Zytig Ausgabe Nr. 210 ___________________________________________________________________________________ Mai 2025 Seite: 13 Der Gewässerraum wird als Korridor ausgeschieden, zu dem sowohl das Gewässer als auch die beidseitigen Uferbereiche gehören. Im Gewässerraum hat die Bewirtschaftung extensiv zu erfolgen. Der Einsatz von Dünger oder Pflanzenschutzmitteln ist im festgelegten Gewässerraum nicht zulässig. Leider wurde in der Gemeinde Bowil festgestellt, dass sich nicht alle Landbewirtschafter, vor allem beim Austragen von Gülle und Mist, an die geltenden Vorschriften halten. Die Nutzung des Gewässerraums an zwei Beispielen: Beispiel 1: Gewässerraum 11 Meter (Gewässer mit einer natürlichen Gerinnesohlenbreite ≤ 2 Meter) Der 3m Pufferstreifen gemäss ChemRRV liegt immer innerhalb des Gewässerraums. Der 6m Streifen ohne Pflanzenschutzmittel (PSM) gemäss DZV gilt uneingeschränkt ab Uferlinie auch ausserhalb des Gewässerraums. Beispiel 2: Gewässerraum 24.5 Meter (Gewässer mit einer natürlichen Gerinnesohlenbreite > 2 Meter) Der 3m Pufferstreifen gemäss ChemRRV sowie der 6m Streifen ohne Pflanzenschutzmittel (PSM) im ÖLN liegen innerhalb des Gewässerraums. Weitere Informationen finden Sie unter Merkblatt Umgang mit Hofdünger Kanton Bern. Wir fordern hiermit alle Landbewirtschafter dazu auf, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten und sich mit den neu festgelegten Gewässerräumen im betroffenen Gebiet auseinander zu setzen. So bitte nicht: Vielen Dank.

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