Bowil Zytig Nr. 198 | Mai 2022

Bowil-Zytig Ausgabe Nr. 198 ___________________________________________________________________________________ Mai 2022 Seite: 17 Gewässerraum und Landwirtschaft – Korrekte Nutzung des Gewässerraums Seit dem 1. Juni 2011 gilt die revidierte Gewässerschutzverordnung (GSchV). Diese verpflichtete die Kantone zur Ausscheidung von Gewässerräumen. In der Gemeinde Bowil sind die Gewässerräume seit Mai 2021 ausgeschieden. Die beiden Zonenpläne Gewässerräume Nord und Süd mit den genau definierten Gewässerräume pro Bach und Ort sind auf der Website der Gemeinde Bowil zu finden (https://www.bowil.ch/gemeinde-bowil/verwaltung/reglemente-verordnungen). Der Gewässerraum wird als Korridor ausgeschieden, zu dem sowohl das Gewässer als auch die beidseitigen Uferbereiche gehören. Im Gewässerraum hat die Bewirtschaftung extensiv zu erfolgen. Der Einsatz von Dünger oder Pflanzenschutzmitteln ist im festgelegten Gewässerraum nicht zulässig. Leider wurde in der Gemeinde Bowil festgestellt, dass sich nicht alle Landbewirtschafter, vor allem beim Austragen von Gülle und Mist, an die neu geltenden Vorschriften halten. Die Nutzung des Gewässerraums an zwei Beispielen: Beispiel 1: Gewässerraum 11 Meter (Gewässer mit einer natürlichen Gerinnesohlenbreite ≤ 2 Meter) Der 3m Pufferstreifen gemäss ChemRRV liegt immer innerhalb des Gewässerraums. Der 6m Streifen ohne Pflanzenschutzmittel (PSM) gemäss DZV gilt uneingeschränkt ab Uferlinie auch ausserhalb des Gewässerraums. Beispiel 2: Gewässerraum 24.5 Meter (Gewässer mit einer natürlichen Gerinnesohlenbreite > 2 Meter) Der 3m Pufferstreifen gemäss ChemRRV sowie der 6m Streifen ohne Pflanzenschutzmittel (PSM) im ÖLN liegen innerhalb des Gewässerraums. Wir fordern hiermit alle Landbewirtschafter höflich dazu auf, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten und sich mit den neu festgelegten Gewässerräumen im betroffenen Gebiet auseinander zu setzen. Vielen Dank.

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc3MzQ=