Bowil Zytig Nr. 197 | Februar 2022

Bowil-Zytig Ausgabe Nr. 197 ___________________________________________________________________________________ Februar 2022 Seite: 17 Knöllchenbakterien Luftstickstoff binden und ihn im Boden anreichern. Dies hat zur Folge, dass die ursprünglich nährstoffarmen Standorte "gedüngt" werden und sich dadurch nachhaltig verändern. Insbesondere Rinde, Blätter und Samen sind stark giftig für Mensch, Pferd und Rind! Bekämpfung: Durch Ringeln der Rinde kann die Robinie erfolgreich bekämpft werden. Vom Fällen ist dringend abzuraten, da sich danach massiv Stockausschläge und Wurzelbrut bilden. Wenn diese Schösslinge nicht regelmässig entfernt werden, steht man nachher plötzlich einem dichteren Robinienbestand gegenüber als vor der Fällaktion. Eine regelmässige, aufwändige Nachkontrolle ist deshalb unerlässlich. Zuständigkeit Bekämpfung: Zuständig für die Bekämpfung von invasiven Neophyten sind die jeweiligen Grundeigentümer. Weitere Informationen, Merkblätter und Bekämpfungsmassnahmen finden Sie unter: www.be.ch/natur, www.neophyt.ch, www.infoflora.ch, www.neobiota.de sowie bei der Gemeinde Bowil. Informationen der AHV-Zweigstelle  Flexibles AHV-Rentenalter ermöglicht vorzeitige Pensionierung Ordentliches Rentenalter Männer treten mit 65 Jahren ins AHV-Rentenalter ein. 2022 werden somit die Männer des Jahrgangs 1957 rentenberechtigt. Das ordentliche Rentenalter beginnt für Frauen mit 64 Jahren. 2022 werden folglich die Frauen des Jahrgangs 1958 rentenberechtigt. Vorbezug und Aufschub der Altersrente Dank der Flexibilisierung des Rentenalters können Männer und Frauen den Bezug der Altersrente • um ein oder zwei Jahre vorziehen (Vorbezug für einzelne Monate nicht möglich) oder • um mindestens ein bis höchstens fünf Jahre aufschieben. Wer seine Altersrente vorbezieht, erhält für die gesamte Dauer des Rentenbezugs eine gekürzte Rente. Wer den Beginn des Rentenbezugs aufschiebt, erhält demgegenüber für die gesamte Dauer eine erhöhte Rente. Kürzung bzw. Zuschlag werden zusammen mit der Rente periodisch der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Jeder Ehepartner hat, unabhängig vom anderen die Möglichkeit, seine Rente vorzubeziehen oder aufzuschieben (z.B. bezieht die Ehefrau ihre Rente vor, der Ehemann schiebt sie auf). Rentenvorbezug Der Rentenvorbezug muss mit amtlichem Anmeldeformular zum Voraus geltend gemacht werden. Dies zweckmässigerweise spätestens drei Monate vor dem Geburtstag, ab dem die vorbezogene Rente ausgerichtet werden soll. Andernfalls ist der Rentenvorbezug bzw. Rentenbezug erst ab dem nächstfolgenden Geburtstag möglich. Rückwirkend kann kein Vorbezug geltend gemacht werden. Wer die Rente vorbezieht, untersteht weiterhin der AHV/IV/EO-Beitragspflicht. Während des Vorbezugs bezahlte Beiträge werden für die Rentenfestsetzung nicht mehr berücksichtigt. Der für erwerbstätige AHV-Rentner/innen anwendbare Freibetrag, auf dem keine Beiträge zu entrichten sind, gilt nicht während des Rentenvorbezugs. Weil der Rentenvorbezug auch für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen möglich sein soll, können unter bestimmten Voraussetzungen während des Vorbezugs auch Ergänzungsleistungen gewährt werden.

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc3MzQ=