Bowil Zytig Nr. 197 | Februar 2022

Bowil-Zytig Ausgabe Nr. 197 ___________________________________________________________________________________ Februar 2022 Seite: 15 3. Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von 2 m vom Fahrbahnrand bzw. 0.5 m von der Gehweghinterkante einhalten. 4. Der zuständige Strasseninspektor des Tiefbauamts des Kantons Bern oder das zuständige Gemeindeorgan sind gerne zu näherer Auskunft bereit. Bei Missachtung der oben genannten Bestimmungen werden die Organe der Strassenbaupolizei von Gemeinde und Kanton das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einleiten. Informationen Bauwesen, Ver- und Entsorgung Elektronisches Baubewilligungsverfahren Die vom Grossen Rat beschlossenen Änderungen im Baugesetz und im Baubewilligungsdekret für die Einführung des elektronischen Baubewilligungs- und Planerlassverfahren treten am 01.03.2022 in Kraft. Das führt unter anderem dazu, dass ab diesem Datum Baugesuche über die Plattform eBau elektronisch auszufüllen sind. Bauvorhaben können dann nicht mehr mit den bisher bekannten Formularen eingereicht werden. Rechnen Sie bei Ihren Bauprojekten genügend Zeit ein. Teilweise sind die Projektverfassenden jedoch bereits geübt im Umgang mit eBau. Der Zugang auf die Plattform www.ebau.apps.be.ch bedingt ein BELogin (analog Steuererklärung). Checkliste Qualitätsvorgaben für Baueingabeakten Gestützt auf ein Legislaturziel des Gemeinderates hat die Bau-, Ver- und Entsorgungskommission die Qualitätsvorgaben bei Baueingaben in Form einer Checkliste definiert. Diese Checkliste dient den künftigen Bauherrschaften und Projektverfassenden als Hilfsmittel bei der Erarbeitung der einzureichenden Bauakten und stützt sich auf die kantonalen Vorgaben. Die Checkliste kann auf der Homepage unter der Rubrik Bauverwaltung eingesehen werden. Gewässerschutzkontrollpunkte bei Grundkontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben Ab 2022 werden sämtliche Landwirtschaftsbetriebe im Kanton Bern umfangreicher als bisher hinsichtlich Gewässerschutz kontrolliert. Die Kontrollen finden im Rahmen der bestehenden Grundkontrollen (Tierschutz etc.) statt und beinhalten neu dreizehn Kontrollpunkte. Die Anforderungen basieren auf den Modulen der Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft des Bundesamtes für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Umwelt. Kontrolliert werden die Lageranlagen von Mist und Gülle, die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln, Düngern sowie von Treibstoffen, Fetten und Ölen. Der visuellen Kontrolle werden auch die Laufhöfe, Betankungs-, Wasch- und Umschlagplätze unterzogen. Werden nicht konforme Situationen angetroffen, erfolgt eine Mangelbeurteilung durch die Kontrollorganisation. Bei einfachen Mängeln erhält der Bewirtschafter eine Frist zur Verbesserung mit anschliessender Nachkontrolle durch die Kontrollorganisation. Bei schweren, umfangreichen Mängeln erfolgt die Meldung an die zuständige Baupolizeibehörde zwecks Durchführung eines Wiederherstellungsverfahrens. Unter dem Link: https://agridea.abacuscity.ch/de/A~3496~1/3~410400~Shop/Publikationen finden Sie eine Publikation, womit vorgängig kontrolliert werden kann, ob auf dem eigenen Betrieb Handlungsbedarf besteht.

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